Tourbus

Seit dem Frühling 2009 stellt die Stadt München im besonderen das Kulturreferat und die Münchner Stadtwerke zusammen mit dem Feierwerk e.V. einen Tourbus für Münchner Musiker und Kulturschaffende zur Verfügung. Der Bus steht auf dem Gelände des Feierwerks, und freut sich schon auf viele Fahrten?


Preise (stand 01/10)

1 TAG

inkl 100 km

46 EUR

1 TAG

inkl 500 km

91 EUR

1 TAG

inkl 1000 km

136 EUR

Fr. - Mo.

inkl 500 km

143 EUR

Fr. - Mo

inkl 1000 km

178 EUR

Fr. - Mo

inkl 1500 km

213 EUR

1 Woche

inkl 1000 km

316 EUR

1 Woche

inkl 1500 km

351 EUR

10 Tage

inkl 1500 km

416 EUR

10 Tage

inkl 2500 km

486 EUR

2 Wochen

inkl 2000 km    

486 EUR

3 Wochen

inkl 3000 km

656 EUR

Zustätzliche Kilometer   

0,15 EUR

Alle Preise inkl Vollkaskoversicherung / Selbstbeteiligung 150 EUR

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTS BEDINUNGEN (AGB)

AGB Fahrzeug-Überlassung Feierwerk e.V.

1. Nutzerkreis Alle Fahrzeuge können ausschließlich an Gruppen oder andere Personen des bürgerlichen Rechts (e.V., BGB-Gesellschaft, GmbH) ausgegeben werden, die entweder zu der in der Satzung des Feierwerk e.V. benannten Zielgruppen gehören oder selbst diese Zielgruppen in ihren Satzungen als solche benannt haben. Für die Tourbusse gilt hier insbesondere, dass diese nur an Gruppen von Künstlern und Künstlerinnen ausgegeben werden, die zu der in der Satzung des Feierwerk e.V. benannten Zielgruppe gehören.

 

2. Reservierungen / Rücktritt von Reservierungen Reservierungen erfolgen grundsätzlich schriftlich oder per E-Mail. Übernimmt der Nutzer das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Rücktritte von der Reservierung müssen schriftlich bis zu 14 Tage vor Mietbeginn erfolgen. Wir berechnen bei Reservierungsrücktritten innerhalb von 14 Tagen vor Mietbeginn 60% des Mietpreises, es sei denn, der Feierwerk e.V. kann das Fahrzeug anderweitig vermieten. Bei Reservierungsrücktritten, die früher als 14 Tage vor Mietbeginn erfolgen, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 EUR fällig.

 

3. Berechtigte Fahrer 1. Eine Ausgabe des Fahrzeuges oder der Schlüssel erfolgt nur an Personen, die eine für das jeweilige Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis nachweisen können. Das Fahrzeug darf nur von den im Vertrag genannten Personen geführt werden. Diese müssen in die Bedienung eingeführt worden sein. Der Nutzer ist verpflichtet, dem Feierwerk e.V. Namen und Anschriften aller Fahrer des Mietfahrzeuges bekannt zu geben. Die Fahrerlaubnisse aller Fahrer muss im Original vorgelegt werden. Bei der Auswahl der Fahrer hat der Nutzer auch eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. 2. Der Nutzer hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Der Fahrer ist insofern Erfüllungsgehilfe des Nutzers.

 

4. Fahrzeugzustand / Reparaturen 1. Der Nutzer verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrsicherem Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu sichern. Insbesondere hat er regelmäßig die Stände der Betriebsflüssigkeiten zu prüfen und ggf. nachzufüllen sowie den Reifendruck zu prüfen. Die Kosten für Kraftstoff und Öl gehen zu Lasten des Nutzers. 2. Reparaturen während der Mietzeit dürfen nur mit Einwilligung des Feierwerk e.V.s in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden vom Feierwerk e.V. getragen, sofern nicht der Nutzer für die Verursachung des Schadens verantwortlich ist. Die Notwendigkeit einer Reparatur ist jederzeit zwingend mit dem Feierwerk e.V. ggf. auch über die Notfallnummer 0173 946 95 14 abzustimmen. Gegebenenfalls erforderlich werdende Reparaturen für die der Feierwerk e.V. seine Zustimmung erklärt hat, sind nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung durch diesen auszugleichen.

5. Rückwärtsfahren und Rangieren Rückwärtsfahren und Rangieren darf nur mit Hilfe einer zweiten Person erfolgen, die sich außerhalb des Wagens aufhält. Unterlässt der Nutzer dieses, so haftet er stets uneingeschränkt im Schadensfall für den Schaden am eigenen Fahrzeug sowie an den Fahrzeugen und Gegenständen Dritter.

 

6. Verbotene Nutzungen und andere Kündigungsrechte 1. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden a. zu Fahrschulübungen b. zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazu gehörigen Übungsfahrten, c. für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings d. zur gewerblichen Personenbeförderung, e. zur Weitervermietung, f. zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, g. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, h. zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge. 2. Der Nutzer ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern. 3. Bei vertragswidrigem Gebrauch oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses oder einer Zuwiderhandlung gegen vorgenannte Verpflichtungen ist der Feierwerk e.V. zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Feierwerk e.V. auf Grund einer solchen Verletzung entsteht, bleibt unberührt. Insbesondere gilt das Kündigungsrecht, wenn es während der Mietzeit zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Nutzer und Feierwerk e.V. über die Verursachung nicht bedeutender Schäden an der Mietsache kommt. Überschreitet der Nutzer die für die Höhe der Kautionszahlung zu Grunde gelegte voraussichtliche Kilometerleistung erheblich, so ist er verpflichtet, dies dem Feierwerk e.V. sofort anzuzeigen und die Kaution entsprechend aufzustocken. Unterlässt der Nutzer die Mitteilung und/oder die Kautionsaufstockung, so hat der Feierwerk e.V. ein sofortiges und fristloses Kündigungsrecht. In sämtlichen vorgenannten Fällen bedarf es für die Kündigung keiner vorheriger Abmahnung. Der Nutzer oder ein Dritter, für den der Nutzer einzustehen hat, hat das Fahrzeug auf Verlangen des Feierwerk e.V.s sofort herauszugeben.

 

7. Mietpreis 1. Das Fahrzeug ist grundsätzlich wieder im Feierwerk, Hansastr. 39-41, München, zurück zu geben. Wird das Fahrzeug nicht dort zurückgegeben, so ist der Nutzer dem Feierwerk e.V. zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 2. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife, die sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergeben. Diese Bedingungen liegen im Servicebüro des Feierwerk e.V. aus. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Benzin, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholkosten. Die Preise sind aus der gesonderten Preisliste ersichtlicht, ebenso wie die Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung und Kaution. Die Miete zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Insbesondere bei längeren Buchungen können Pauschalpreise ausgehandelt werden. Alle Mietpreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe sowie die Vollkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von EUR 150,00 und die Teilkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von EUR 150,00. Der Nutzer hat mehrfach Eigenbeteiligungen im Falle mehrerer Unfallschäden in der Mietzeit zu zahlen. Bei mehreren Unfällen fällt die Eigenbeteiligung für jeden einzelnen Unfall an.

8. Versicherung 1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden in Höhe von EUR 8 Millionen pro Person und ist auf das Gebiet der Europäischen Union (und der zur EU gehörenden Außengebiete) beschränkt. 2. Das Fahrzeug ist gem. den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kraftfahrversicherung (AKB) haftpflichtversichert. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVstr. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen des Buchstaben 10.3.

 

9. Verhalten bei Schadensfällen wie Unfälle, Diebstahl und anderen Schäden 1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Nutzer sofort die Polizei zu verständigen und den Schaden dem Feierwerk e.V. unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Nutzer dies gegenüber dem Feierwerk e.V. nachzuweisen. 2. Bei Schäden ist der Nutzer verpflichtet, dem Feierwerk e.V. unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten. Unterlässt der Nutzer schuldhaft die Benachrichtigung des Feierwerk e.V. und /oder der Polizei, so haftet er für dadurch entstehende Kosten in voller Höhe. Die Unfallmitteilung ist während oder auch außerhalb der Geschäftszeiten unter der Notfallnummer 0173 946 95 14 zu erstatten. Hat der Nutzer den Feierwerk e.V. unmittelbar nach Schadenseintritt verständigt, hat er ihm darüber hinaus den genauen Unfallort, Ursache, Beschädigung und den genauen Hergang des Unfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich mitzuteilen.

 

10. Haftung des Feierwerk e.V.s 1. Der Feierwerk e.V. haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Feierwerk e.V., eines Vertreters oder eines Erfüllungshilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Feierwerk e.V. nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. 2. Der Feierwerk e.V. übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

 

11. Haftung des Nutzers 1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzung haftet der Nutzer grundsätzlich nach den Allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Nutzer das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. 2. Der Nutzer und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Nutzer stellt den Feierwerk e.V. von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstige Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von dem Feierwerk e.V. erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Feierwerk e.V. für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten und Straftagen an sie richten, erhält der Feierwerk e.V. von dem Nutzer für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von EUR 5,00 inkl. Mehrwertsteuer, es sei denn, der Nutzer weist nach, dass dem Feierwerk e.V. ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Feierwerk e.V. ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
3. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. 4. Der Nutzer hat für die Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Mautgebühren zu sorgen. Der Nutzer stellt den Feierwerk e.V. von allen Ansprüchen, Gebühren einschl. Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen Kosten-, Buß- und Verwarngeldern frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut dem Feierwerk e.V. auferlegt bzw. gegen den Feierwerk e.V. geltend macht.

 

12. Fahrzeugrückgabe 1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen des Vertrages und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Feierwerk e.V. verlängert werden, sofern der Nutzer die Verlängerung des Feierwerk e.V. drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. 2. Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Feierwerk e.V. am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die im Servicebüro des Feierwerk e.V.s durch Aushang bekannt gemacht sind, zurückzugeben. 3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Soll für den verlängerten Zeitraum ein Sondertarif vereinbart werden, so bedarf dies der Zustimmung des Feierwerk e.V.. 4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Nutzer als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet. Eine weitergehende Haftung entsteht insbesondere dann, wenn dem Feierwerk e.V. auf Grund einer zu spät oder nicht erfolgten Rückgabe des Fahrzeugs anderweitige Kosten entstehen. 5. Gibt der Nutzer das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Feierwerk e.V. zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.

 

13. Recht auf Kündigung 1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Feierwerk e.V. kann die Mietverträge fristlos kündigen, sofern der Nutzer mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten. Als solche Gründe gelten vor allem - nicht eingelöste Bankeinzüge/Schecks, - gegen den Nutzer gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, - mangelnde Pflege des Fahrzeuges, - unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, - Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr und/oder - die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z.B. wegen zu höher Schadensquote 2. Kündigt der Feierwerk e.V. den Mietvertrag, ist der Nutzer verpflichtet, das Fahrzeug oder die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapiere, sämtlichen Zubehörs und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Feierwerk e.V. herauszugeben.

 

14. Einzugsermächtigung - Kautionszahlungen 1. Der Nutzer ermächtigt den Feierwerk e.V. unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von dem bei Abschluss des Mietvertrages im Mietvertrag benannten bzw. von dem vom Nutzer nachträglich benannten Bankkonto abzubuchen. 2. Kautionen müssen in der vereinbarten Höhe zwingend vor Herausgabe des Fahrzeugs geleistet werden.

 

15. Datenschutzklausel 1. Folgende persönliche Daten des Nutzers können von dem Feierwerk e.V. EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und übermittelt und genutzt werden. Dies gilt mit Ausnahme der gewerblichen Zwecke: - Name, Anschrift, Emailadresse, Fax und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Nutzers, alle Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern - offene Forderungen, die der Feierwerk e.V. gegen den Nutzer hat Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert. 2. Die Weitergabe der unter 1. bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: - Geldinstitute - Versicherung - Anwaltsbüros - Inkassoinstitute - Fahrzeughersteller - sämtliche kooperierende Unternehmen Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Feierwerk e.V.s der unter 2. bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Nutzers nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn - die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, - das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, - vom Nutzer gegebene Zahlungsmittel, wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten, nicht eingelöst oder protestiert werden, - Mietwagenrechnungen nicht bezahlt werden und / oder - das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

 

16. Allgemeine Bestimmungen 1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der Deutsche Text maßgebend und Deutsches Recht anwendbar. 2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Feierwerk e.V.s ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Nutzers oder eines berechtigten Fahrers möglich. 3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zu Gunsten und zu Lasten der berechtigten Fahrer. 4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenen Unklarheiten.

 

17. Ausschluss von mündlichen Vertragsabsprachen - Gerichtstand 1. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam. 2. Gerichtsstand ist München.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Kurzinfo

  • Minivan
  • VW T4
  • Benziner
  • 6 bzw 9 Sitze
  • Anhängerkuplung

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Kontakt / Reservierungen

Feierwerk e.V.
Hansastr. 39 ? 41
81373 München

Tel: 089 72 488 0
Mail: tourbus@feierwerk.de